Das Gesetz

Um die Gesundheit der Bevölkerung vor den schädlichen Auswirkungen des Passivrauchs zu schützen, hat das Parlament am 3. Oktober 2008 ein Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen verabschiedet. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat, zusammen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), die entsprechende Verordnung erarbeitet. Der Bundesrat hat das Inkrafttreten des Gesetzes und der Verordnung auf den 1. Mai 2010 festgelegt.
http://www.bag.admin.ch/themen/drogen/00041/07322/07324/index.html?lang=de

Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen

vom 3. Oktober 2008
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt den Schutz vor Passivrauchen in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.

Art. 2 Rauchverbot
3 Der Bundesrat erlässt besondere Vorschriften über die Beschaffenheit von Raucherräumen und die Anforderungen an die Belüftung.

 

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV)

vom 28. Oktober 2009

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
b. die Anforderungen an Raucherräume und an deren Belüftung;

2. Abschnitt: Raucherräume und Raucherlokale
1 Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person muss dafür sorgen, dass der Raucherraum:
a. durch feste Bauteile von anderen Räumen dicht abgetrennt ist, (…) und über eine selbsttätig schliessende Tür verfügt;
b. mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet ist.

Gesetz und Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen: Zusätzliche Information für betroffene Kreise

1 Restaurant- und Hotelbetriebe

Raucherräume
Betreiber von Restaurations- und Hotelbetrieben haben die Möglichkeit, Raucherräume einzurichten, die:

  • Durch feste Bauteile dicht von anderen Räumen abgetrennt sind;
  • Über eine selbsttätig schliessende Tür verfügen;
  • (…)
  • Mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet sind. Der Bund hat darauf verzichtet, diese Anforderung ge-nauer zu definieren. Der Entscheid, unter welchen Bedingungen ein Raucherraum ausreichend belüftet ist, liegt bei den kantonalen Vollzugsbehörden. Mit einer mechanischen Belüftung im Unterdruck1 kann die oben erwähnte Sorgfaltspflicht sicher wahrgenommen werden. Damit wird nämlich ein steter Luftstrom vom angren-zenden Raum in den Raucherraum angelegt, der ein Entweichen von Rauch in Nebenräume verhindert. Es sind jedoch auch andere Lösungen zulässig;
  • Eine deutliche Kennzeichnung angebracht haben.

2 Unternehmen

Raucherräume

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, Raucherräume einzurichten, wenn diese nicht als Arbeitsplatz benutzt wer-den.. Wie bei den Einzelbüros, in denen geraucht wird, ist der Arbeitgeber auch bei den Raucherräumen verant-wortlich, dass kein Rauch in die rauchfreien Räume gelangt (z.B. mit einer ausreichenden Lüftung). Ein solcher Raucherraum muss die im vorangehenden Kapitel beschriebenen Voraussetzungen erfüllen. (1. Restauration- und Hotelbetriebe)